Nachtspeicheröfen Verbot?

Was in den 70er Jahren z.T. noch gefördert wurde, ist Umweltverbänden und Politik heute (oft zu recht) ein Dorn im Auge.

Mit der Energieeinsparverordnung EnEV 2009 wird es nun ernst für so manchen alten Nachtspeicherofen. Nachtstromspeicherheizungen, die vor dem 1. Januar 1990 installiert wurden, müssen bis zum 1. Januar 2020 durch effizientere Heizungen ersetzt werden. Heizungen jüngeren Datums müssen nach spätestens 30 Jahren außer Betrieb genommen werden.

Der Umstieg auf ein anderes Heizsystem wird i.d.R. sehr teuer werden, denn Gebäude, die für Nachtspeicherheizungen konzipiert wurden, verfügen selten über Rohrleitungen, geeignete Schornsteine oder auch nur einen Raum für eine Zentralheizung mit Heizkessel. Zu den Kosten für eine neue Heizung kommen somit ggf. auch noch zahlreiche Installationsarbeiten in jedem Raum, der beheizt werden soll, hinzu. Nicht selten ist der Ersatz durch eine neue Nachtspeicherheizung die günstigste Variante.

Die aktuellen Regelungen der EnEV 2009 betreffen Privathaushalte nur, sofern es sich um Eigentumswohnungen in Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen handelt. Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern sind nicht betroffen. Es gibt verschiedene Ausnahmeregelungen.

Nachtspeicherofen- relevante Regelungen der EnEV 2009 im Überblick

  • Grundsätzlich gilt: Eine Außerbetriebsetzung muß wirtschaftlich vertretbar sein.
  • Die Regelungen gelten nur für Mehrfamilienhäuser mit mehr als fünf Wohneinheiten und für Nichtwohngebäude mit mehr als 500 qm beheizter Nutzfläche.
  • Gebäude, die ab 1995 gebaut wurden oder die aufgrund einer Modernisierung mindestens den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1995 gerecht werden, sind ausgenommen.
  • Die Regelungen gelten nicht für Gebäude, die nicht ausschließlich mit elektrischen Speicherheizungen beheizt werden.
  • Nachtspeicheröfen, die vor dem 1.1.1990 eingebaut wurden, können unabhängig vom Alter bis zum 31.12.2019 verwendet werden.
  • Nachtspeicheröfen, die ab dem 1.1.1990 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden.
  • Wurden wesentliche Teile der Heizung modernisiert, darf die Nachtspeicherheizung nach dem Modernisierungszeitpunkt weitere 30 Jahre lang betrieben werden.
  • Bei Heizsystem mit mehreren Geräten ist die zweitälteste Nachtspeicherheizung für die 30-Jahres-Frist maßgeblich.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung. Details entnehmen Sie bitte dem Gesetzestext:
http://www.gesetze-im-internet.de/enev_2007/index.html

Ein Umstieg auf neue Nachtspeicheröfen oder alternative Heizungen kann auch in Fällen, in denen keine Notwendigkeit aufgrund der EnEV 2009 besteht, sinnvoll sein. Günstige Stromtarife in den Nebenzeiten sind ohnehin selten geworden, so dass eine Wärmespeicherung selbst unter finanziellen Aspekten nur noch bedingt sinnvoll ist. Elektrische Direktheizungen, die nur bei Bedarf schnell Wärme liefern, können eine Alternative darstellen.

Der Austausch von veralteten Nachtspeicherheizungen wird zur Zeit zudem gefördert. Mehr hierzu finden Sie unter Nachtspeicheröfen, Kosten.

Sie sind hier: Nachtspeicheröfen  »  Nachtspeicherofen Verbot